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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Knüppel Verpackung GmbH & Co. KG sowie Knüppel Verpackung GmbH

Stand: Juni 2023


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf („AGB“) gelten in der vorliegenden Fassung für alle Geschäftsbeziehungen der Knüppel Verpackung GmbH & Co. KG („Verkäufer“) mit ihren Vertragspartnern („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Diese AGB gelten nicht für Verträge, die über das Webportal „shop.Knueppel.de“ geschlossen werden. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung für sämtliche Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, auch wenn der Verkäufer sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt oder auf diese verweist.  

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hat sich schriftlich mit ihnen oder Teilen von ihnen einverstanden erklärt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB eine Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.3. Dessen ungeachtet haben im Einzelfall getroffene, von diesen AGB abweichende, individuelle Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung maßgeblich. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Bedingungen ergänzt.

1.4. Über diese AGB hinausgehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


2. Vertragsschluss

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer, gleichwohl ob telefonisch, per Post, Fax oder E-Mail, gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen, nachdem das Angebot dem Verkäufer zugegangen ist, anzunehmen.

2.3. Der Verkäufer kann die Annahme entweder schriftlich mittels Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären.

2.4. Ein Schweigen des Verkäufers auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers stellt keine Annahme des Angebotes des Käufers dar.


3. Individuell hergestellte Ware

3.1. Möchte der Käufer Ware nach individuellen Vorgaben vom Verkäufer erwerben, so unterbreitet der Verkäufer dem Käufer hierfür ein unverbindliches Angebot. Dieses unverbindliche Angebot beinhaltet die individuellen Vorgaben des Käufers, voraussichtliche Lieferfristen und den voraussichtlichen Kaufpreis der Ware. Zur Erstellung eines unverbindlichen Angebots und zur Herstellung eines erforderlichen Prototyps und/oder eines industriellen Musters kann der Verkäufer nach den Vorgaben des Käufers eine Zeichnung der Ware mittels CAD erstellen. Der Käufer kann die individuelle Ware nach Erhalt des unverbindlichen Angebotes gemäß Ziffer 2 beim Verkäufer bestellen.

3.2. Wenn für die Produktion der Ware die vorherige Herstellung eines Prototyps und/oder eines industriellen Musters erforderlich ist, erstellt der Verkäufer ein unverbindliches Angebot mit dem voraussichtlichen Preis für die Herstellung des Prototyps und/oder des industriellen Musters. Der Käufer kann den Prototyp und/oder das industrielle Muster gemäß Ziffer 2 beim Verkäufer bestellen. Nach Annahme der Bestellung des Käufers durch den Verkäufer stellt der Verkäufer den Prototyp und/oder das industrielle Muster her.

3.3. Vereinbaren die Parteien auf Verlangen des Käufers nach Herstellung des Prototyps und/oder des industriellen Musters Änderungen, die zur Herstellung weiterer Prototypen und/oder industriell gefertigter Muster führen, so trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten des Verkäufers. Dies ist nicht der Fall, wenn der zunächst gefertigte Prototyp und/oder das industriell gefertigte Muster nicht der ursprünglichen Zeichnung des Verkäufers entsprechen oder die Herstellung eines weiteren Prototyps und/oder eines industriell gefertigten Musters aus Gründen erforderlich ist, die der Verkäufer zu vertreten hat.

3.4. Sofern der Verkäufer nach den Vorgaben des Käufers eine Zeichnung der Ware mittels CAD erstellt hat, gibt der Käufer auf Grundlage der Zeichnung die Produktion der Ware schriftlich frei. Anderenfalls gibt der Käufer die Ware durch Annahme des Angebotes des Verkäufers frei. Sofern die Herstellung eines Prototyps und/oder eines industriellen Musters erforderlich ist, gibt der Käufer die Produktion der Ware auf Grundlage des Prototyps bzw. des industriellen Musters schriftlich frei.

3.5. Nach Freigabe der Produktion der Ware ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die bestellte Ware in der vereinbarten Art und Menge abzunehmen.


4. Lieferung und Lieferzeiten

4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Ab Werk – ex works) Incoterms® 2020 ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Werk des Verkäufers. Auf Verlangen, Verantwortung und Kosten des Käufers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort innerhalb des Liefergebiets versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Spediteur, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern „frachtfreie Lieferung“ vereinbart wird, entspricht dies CPT Incoterms® 2020. Der Verkäufer versichert die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die von dem Käufer zu bezeichnenden Risiken.

4.2. Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Verkäufer auf Kosten des Käufers. Die Rücknahme der Verpackung wird zwischen den Parteien gesondert vereinbart.

4.3. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von dem Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.4. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Käufers.

4.5. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Verkäufer bis zum Ablauf der Lieferfrist die Ware gemäß Ziffer 4.1 liefert oder der Käufer die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Im Falle eines Versendungskaufs ist der Verkäufer berechtigt, die Ware bereits bis zu einer Woche vor diesem Termin zu versenden.

4.6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere, vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse nach Ziffer 9.2 zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit.

4.7. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Käufer nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung vom Verkäufer zu vertreten ist.

4.8. Der Verkäufer ist berechtigt, Teilleistungen in Form von Teillieferungen vorzunehmen und von den vereinbarten Mengen innerhalb der branchenüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen abzuweichen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

4.9. Angelieferte Ware hat der Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann abzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Käufer ist zur Abnahme auch dann verpflichtet, wenn die gelieferte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde, insbesondere im Fall der Ziffer 4.5 Satz 2.


5. Rahmenverträge

5.1. Sofern der Käufer mit dem Verkäufer einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat (i) über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit oder (ii) bei denen eine bestimmte Jahresabnahmemenge von individuell für den Käufer hergestellten Produkten vereinbart wurde, und der Käufer die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Teillieferungen in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teillieferung am Ende der Vertragslaufzeit oder eines Vertragsjahres erfolgt. Die Teillieferungen werden dem Käufer jeweils 14 Tage vor Lieferung durch den Verkäufer angekündigt. Die Fälligkeit von Teilrechnungen richtet sich nach den in Ziffer 11 beschriebenen Zahlungsbedingungen. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die sonstigen Rechte der Parteien bleiben unberührt. 


6. Beschaffenheit der Ware / Montage

6.1. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.

6.2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, mit Ausnahme der dem Käufer überlassenen Produktbeschreibungen, der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass die Parteien eine Beschaffenheit vereinbart haben, bleiben Änderungen durch den Verkäufer zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Käufer zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

6.3. In der Produktbeschreibung, der Bestellung oder der Auftragsbestätigung ausgeschlossene Eigenschaften oder Verwendungszwecke sind nicht Teil der subjektiven oder objektiven Anforderungen an die Ware. Dies gilt auch für Zubehör und Anleitungen.

6.4. Der Verkäufer schuldet keine Montage der Ware.


7. Gefahrübergang

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 4.1 liefert. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer abweichend von Ziffer 4.1 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

7.2. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen gilt für die Bestimmung des Liefergewichts das bei Übergabe oder Absendung im Werk des Verkäufers festgestellte Gewicht.


8. Annahmeverzug

8.1. Nimmt der Käufer die ihm angebotene Ware nicht rechtzeitig ab („Annahmeverzug“), ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, von dem Käufer Ersatz aller durch den Annahmeverzug entstandenen zusätzlichen Kosten, z. B. für die Lagerung und den Erhalt der Ware, zu verlangen.

8.2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug (Ziffer 8.1), so kann der Verkäufer den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Waren nach Ziffer 10 und 11, insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent (5 %) des Nettopreises der Waren nach Ziffer 10 und 11. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.

8.3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht abweichend von Ziffer 7.1 auch auf den Käufer über, sobald der Käufer in Annahmeverzug gerät..


9. Betriebsstörungen / Höhere Gewalt

9.1. Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der termingerechten Lieferung der Ware gehindert wird, wird der Verkäufer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der jeweiligen Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), behördliche Anordnungen, Maßnahmen oder Beschränkungen aufgrund einer Epidemie (z.B. der Covid-19 Pandemie), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

9.2. Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren, vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen sowie ein Ausfall der Selbstbelieferung gemäß Ziffer 9.5.

9.3. Der Verkäufer wird den Käufer zeitnah über den Eintritt einer Betriebsstörung oder eines Ereignisses höherer Gewalt informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen.

9.4. Ist die Lieferung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar oder dauert ein Leistungshindernis im Sinne dieser Ziffer 9 mehr als drei (3) Monate an und ist die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für die jeweilige Partei nicht mehr von Interesse oder wird die Erfüllung der Leistungspflichten der vom Leistungshindernis betroffenen Partei gemäß § 275 BGB unmöglich, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

9.5. Als Fall der höheren Gewalt gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers durch dessen Zulieferer, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, weder den Verkäufer noch die Zulieferer des Verkäufers ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zu einer Beschaffung nicht verpflichtet ist.


10. Preise / Preisanpassung

10.1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer ergibt und nicht anders schriftlich vereinbart, als EXW Incoterms® 2020 ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Werk des Verkäufers versteht. Abweichend von EXW Incoterms 2020® ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Werk des Verkäufers sind die Kosten für die Verpackung der Ware nicht im Preis enthalten und vom Käufer zu tragen.

10.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird, soweit diese anfällt, in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

10.3. Erfolgt die Lieferung mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss, ist jede der Parteien berechtigt, eine Anpassung der Preise zu verlangen, sofern und soweit sie der jeweils anderen Partei nachweist, dass sich die für die Kalkulation der Preise wesentlichen Umstände seit Vertragsbeginn kumulativ um mehr als zehn Prozent (10 %) gesteigert oder verringert haben. Wesentliche Faktoren für die Kalkulation der Preise sind insbesondere Personal-, Material-, Energie‑, Fracht-, Wechsel- und Kreditkosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben sowie die Listenpreise des Herstellers.

Widerspricht die jeweils andere Partei der verlangten Preisanpassung oder stimmt sie dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang des Preisanpassungsverlangens zu, werden die Parteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung über die Höhe der künftig geltenden Preise aufnehmen. Kommt eine Einigung der Parteien über die Höhe der künftig geltenden Preise – gleich aus welchem Grund – nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab dem Widerspruch der anderen Partei oder dem Ablauf der Zustimmungsfrist – je nachdem, was früher eintritt – nicht zustande, kann die die Preisanpassung verlangende Partei innerhalb von zwei (2) Wochen mit einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.


11. Zahlungsbedingungen / Sicherheiten / Zahlungsverzug

11.1. Der Kaufpreis („Preis“) ist ohne jeden Abzug zu zahlen binnen dreißig (30) Tagen ab Rechnungstellung und Bereitstellung der Ware im in der Auftragsbestätigung angegebenen Auslieferungslager oder – sofern vereinbart – Lieferung der Ware.

11.2. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer dem Käufer zwei Prozent (2 %) Skonto auf den Preis.

11.3. Mit fruchtlosem Ablauf der in Ziffer 11.1. genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Preis ist während des Verzuges mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Darüber hinaus hat der Verkäufer bei einer Entgeltforderung gegen den Käufer zur Deckung seiner Beibringungskosten einen Anspruch auf eine Schadenspauschale von EUR 40,00. Die Schadenspauschale wird im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf diesen angerechnet.

11.4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

11.5. Der Verkäufer nimmt Wechsel nicht mit schuldbefreiender Wirkung entgegen.

11.6. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen vom Verkäufer durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen vom Verkäufer verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen vom Verkäufer bestehen.

11.7. Bei Lieferung ins Ausland behält sich der Verkäufer vor, in seinem Vertragsangebot eine Absicherung der Auftragssumme durch ein Akkreditiv zu verlangen. In diesem Fall hat der Käufer mindestens eine (1) Woche vor dem Liefertermin ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv zu eröffnen. Die Akkreditivbedingungen teilt der Verkäufer dem Käufer bei Auftragsbestätigung mit. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten ergänzend die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA)“, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

11.8. Die Laufzeit und das Verfalldatum des Akkreditivs ist so zu bemessen, dass diese frühestens zwei (2) Monate nach dem vereinbarten Liefertermin enden. Sollte das Akkreditiv zu einem früheren Zeitpunkt auslaufen oder verfallen, ist der Käufer verpflichtet, einen Monat vor Ablauf des Akkreditivs die Verlängerung des Akkreditivs um einen weiteren Monat zu bewirken und dem Verkäufer diese Verlängerung anzuzeigen. Dies gilt für weitere Verlängerungen entsprechend. Bewirkt der Käufer eine Verlängerung des Akkreditivs schuldhaft nicht oder unterlässt der Käufer es schuldhaft, dem Verkäufer eine bewirkte Verlängerung des Akkreditivs anzuzeigen, hat der Verkäufer das Recht, die vertraglichen Ansprüche direkt aus dem Akkreditiv zu befriedigen.

11.9. Das Akkreditiv ist so auszugestalten, dass die avisierende und/oder bestätigende Bank ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigtes Bankinstitut ist. Alle Kosten des Akkreditivs gehen zu Lasten des Käufers.


12. Gewährleistung / Untersuchungs- und Rügeobliegenheit / Garantien

12.1. Der Verkäufer liefert die Ware gemäß Ziffer 4. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

12.2. Nicht als Mangel gelten Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften, sofern diese unvermeidlich sind. Es gelten hinsichtlich der Eigenschaften der Ware die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden branchenüblichen Normen, Standards und Regelwerke (insbesondere ISO-Normen, Farbstandards und DIN) in der jeweils gültigen Fassung. Für importierte Materialien gelten die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Herstellerlandes.

12.3. Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

12.4 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel (Art, Menge, Qualität einschließlich Falsch- oder Minderlieferungen) zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Arbeitstagen nach Lieferung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige beim Verkäufer maßgeblich ist. Zeigt sich später ein Mangel, so ist dieser innerhalb von acht (8) Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang der Anzeige beim Verkäufer maßgeblich ist. Der Käufer hat den jeweiligen angezeigten Mangel in der schriftlichen Anzeige an den Verkäufer zu beschreiben.

12.5. Erfolgt die Lieferung an einen vom Käufer benannten Dritten, so hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass dieser Dritte die Untersuchungspflichten in dem in Ziffer 12.4. bezeichneten Umfang und in dem dort benannten Zeitraum erfüllt und den Verkäufer oder Käufer über die festgestellten Mängel informiert.

12.6. Die Nacherfüllungsansprüche sind bei geringfügigen und dem Käufer zumutbaren Abweichungen ausgeschlossen.

12.7. Mängelrechte bestehen nicht

a) bei natürlicher Abnutzung und natürlichem Verschleiß;

b) bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;

c) bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.

d) in Fällen des § 442 BGB.

12.8. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Käufer eine von den Vorgaben vom Verkäufer abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.

12.9. Befindet sich die Ware nicht am Lieferort gemäß Ziffer 4.1, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die dem Verkäufer dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Ware.

12.10. Erfolgt eine Mängelrüge durch den Käufer zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.


13. Haftung

13.1. Der Verkäufer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie, aus dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, von dessen Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

13.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich Ziffer 13.1 nur für Schäden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

13.3. Die in Ziffer 13.1 und 13.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn dem Verkäufer Arglist vorwerfbar ist oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

13.4. Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von dem Verkäufer vorbehaltlich der in dieser Ziffer 13 genannten Ausnahmen für einen dem Käufer durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens fünf Prozent (5 %) des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.


14. Verjährung

14.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.

14.2. Handelt es sich bei der Ware allerdings um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Ziffer 14.1 gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

14.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

14.4. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. Die vorbehaltlose Nacherfüllung durch den Verkäufer stellt kein Anerkenntnis etwaiger Gewährleistungsansprüche des Käufers seitens des Verkäufers dar.

14.5. In den Fällen der Ziffern 13.1 bis 13.3 gilt abweichen die gesetzliche Verjährungsfrist.


15. Rücktritt durch den Verkäufer

15.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

15.2. Weitere Rücktrittsrechte der Parteien ergeben sich nach den Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB. Insbesondere ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn die geschuldete Leistung aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von dem Verkäufer für mehr als drei (3) Monate nicht verfügbar ist, der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und der Verkäufer die Nicht-Belieferung nicht zu vertreten hat.

15.3. Der Käufer hat dem Verkäufer oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Verkäufer die Vorbehaltsware zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

15.4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben durch die in dieser Ziffer 15 sowie weiterer in diesen AGB enthaltenen Regelungen unberührt.


16. Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung

Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.


17. Eigentumsvorbehalt

17.1. Alle Lieferungen durch den Verkäufer erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus Kauf- oder Werklieferungsvertrag und laufender Geschäftsbeziehung das Eigentum an der verkauften Ware („Vorbehaltsware“) vor.

17.2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat der Käufer alle erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware auf eigene Kosten sachgemäß rechtzeitig durchzuführen.

17.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat den Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

17.4. Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, vermischt, verbunden, vermengt oder umgebildet („Weiterverarbeitung“), erfolgt dies stets im Namen und im Auftrag des und für den Verkäufer als Hersteller. Der Verkäufer erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Käufers bleibt bestehen. Bleibt bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

17.5. Erwirbt der Verkäufer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Eigentum an der neuen Sache, so übereignet der Verkäufer dem Käufer einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

17.6. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive der Umsatzsteuer und etwaiger Transportkosten mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Ermächtigung zur Forderungseinziehung zu widerrufen und die Forderung gegenüber dem Dritten selbst geltend zu machen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als zehn Prozent (10 %), so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Käufer auf dessen Aufforderung hin freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

17.7. Der Käufer zeigt dem Verkäufer unverzüglich an, wenn in Vorbehaltsware, in im Miteigentum des Verkäufers stehende Ware oder in dem Verkäufer übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der Käufer hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehalts- oder Miteigentum des Verkäufers steht bzw. dass die Forderung an den Verkäufer abgetreten ist.

17.8. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden, an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum vom Verkäufer gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte vom Verkäufer zu informieren und an den Maßnahmen vom Verkäufer zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken, wenn und soweit die im Eigentum vom Verkäufer stehende Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.


18. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

18.1. Der Verkäufer bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Durch das Eingehen der Vertragsbeziehungen verpflichten sich auch die Vertragspartner des Käufers in der unmittelbaren Lieferkette zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Der Verkäufer verpflichtet seine Mitarbeiter, dass diese die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachten und in die Unternehmenskultur integrieren. Der Verkäufer optimiert laufend das unternehmerische Handeln und die eigenen Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit.

18.2. Die Vertragsparteien vereinbaren für die zukünftige Zusammenarbeit die Geltung der nachstehenden Regelungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Grundsätze und Anforderungen der Regelungen zu erfüllen und seine Unterauftragnehmer ebenso vertraglich zu verpflichten.

18.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in ihren Lieferketten die im Abschnitt 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in nach § 3 Absatz 2 LkSG angemessener Weise zu beachten und zu erfüllen. Der Käufer ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und den Verkäufer bei der Erfüllung ihrer Pflichten bestmöglich zu unterstützen, insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer alle für die Erfüllung der den Verkäufer gemäß LkSG treffenden Pflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

18.4. Insbesondere ergreifen die Vertragsparteien folgende Präventionsmaßnahmen:

a) Die Vertragsparteien berücksichtigen die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des zweiten Abschnitts des LkSG bei der Auswahl ihrer jeweiligen Vertragspartner in der unmittelbaren Lieferkette.

b) Die Vertragsparteien sichern hiermit vertraglich zu und lassen sich von den jeweiligen Vertragspartnern in der unmittelbaren Lieferkette vertraglich zusichern, dass sie die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des zweiten Abschnitts des LkSG einhalten und entlang der Lieferkette angemessen adressieren.

c) Die Vertragsparteien führen regelmäßig Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen der Vertragspartner in der unmittelbaren Lieferkette im Rahmen des eigenen Unternehmens durch.

18.5. Die zu beachtenden Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere, wenn auch nicht abschließend, die sozialen Verantwortung durch Ausschluss von Zwangsarbeit, Verbot der Kinderarbeit, faire Entlohnung, faire Arbeitszeit und Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, Diskriminierungsverbote, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdemechanismen.

18.6. Der Verkäufer gewährt dem Käufer jederzeit die Möglichkeit zu überprüfen, dass der Verkäufer die Anforderungen aus dieser Ziffer 18 erfüllt („Auditmaßnahmen“). Der Verkäufer kann einzelnen Auditmaßnahmen des Käufers widersprechen, wenn durch diese zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden. Der Verkäufer wird Risiken innerhalb seiner Lieferkette identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachts auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Lieferanten informiert der Verkäufer den Käufer zeitnah und regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die dafür ergriffenen Maßnahmen.

18.7. Stellt der Käufer einen Verstoß des Verkäufers gegen eine menschenrechtsbezogene oder eine umweltbezogene Pflicht im Sinne des LkSG fest, verpflichtet sich der Käufer, dies dem Verkäufer innerhalb von einem Monat schriftlich mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Ist eine Abhilfe in absehbarer Zeit nicht möglich, zeigt der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich an. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam ein Konzept im Sinne des § 7 Absatz 2 LkSG und einen Zeitplan zur Beendigung des Verstoßes zu erstellen. Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer Umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird, die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt oder dem Käufer keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

18.8. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer gegenseitigen Information über die Ergreifung der in Ziffer 18 beschriebenen Präventionsmaßnahmen.


19. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort

19.1. Diese AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

19.2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Firmensitz des Käufers zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.

19.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist der Sitz des Verkäufers in Hann. Münden, Deutschland. 


20. Schriftform/Salvatorische Klausel

20.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen, mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Verkäufer ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.